Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die praktische Umsetzung der „vor-und-eigens“-Informationen und deren Übernahme in die verbindliche Bestellung

Alle Ausführungen dieses Beitrages betreffen ausschließlich Kaufverträge ab dem 01.01.2022, bei denen der Käufer Verbraucher ist. Ist der Käufer kein Verbraucher, müssen alle Vorabinformationen nicht erteilt werden.

Für Kaufverträge ab dem 01.01.2022, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, sieht das Gesetz im ab dann geltenden § 476 BGB zusätzliche Informationspflichten vor. Über die Information hinaus müssen bestimmte Aspekte in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag besonders hervorgehoben werden. Dabei geht es um die „Abweichungen von den objektiven Anforderungen“, also sehr vereinfacht gesagt, um die Abweichungen vom Üblichen.

Die maßgebliche Stelle in § 476 Abs. 1 BGB lautet:

„Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

  1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
  2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“

Parallellaufend dazu muss auch die Verkürzung der Verjährung für die Rechte des Käufers beim Mangel auf ein Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen behandelt werden.

Dazu heißt die maßgebliche Stelle in § 476 Abs. 2 BGB:

„Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

  1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
  2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“

Struktur der folgenden Textvorschläge

Im Folgenden wird getrennt nach Gebrauchtfahrzeugen und Neufahrzeugen jeweils das zu behandelnde Merkmal genannt und dann die Formulierung für das vor-und-eigens-Dokument und die Formulierung für die verbindliche Bestellung bzw. den Kaufvertrag vorgeschlagen.

Dabei wird unterschieden zwischen den Merkmalen, die zweifelsfrei „vor-und-eigens-pflichtig“ sind, den Merkmalen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch so zu bearbeiten sein werden und denen, die der Vorsichtige auch noch so bearbeitet.

Der Beitrag erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit seiner Beispiele. Auch kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die vorgeschlagenen Formulierungen von allen Gerichten so akzeptiert werden.

Der immer gleiche Einstieg in das „vor-und-eigens“-Dokument

Der Einstieg für alle vorgeschlagenen Formulierungen im „vor-und-eigens“-Dokument kann lauten (dieser ist dem Formular entnommen, das von Vogel-Forma vertrieben wird):

Wie im Verkaufsgespräch bereits mündlich erfolgt wird Herr/Frau ___ hiermit auch schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass im beabsichtigen Kaufvertrag

Die unten vorgeschlagenen Formulierungen schließen also stets daran an.

Gebrauchtwagen

Verkürzung der Sachmangelhaftungsverjährung

Vermutlich bei jedem Gebrauchtwagenkauf soll die Verjährung auf ein Jahr reduziert werden.

Im vor-und-eigens-Dokument:

  • die Verjährung für Ansprüche aus § 437 BGB wegen Sachmängeln vom gesetzlichen Regelzeitraum von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt wird. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

In der verbindlichen Bestellung:

  • Die Verjährung für Ansprüche aus § 437 BGB wegen Sachmängeln wird vom gesetzlichen Regelzeitraum von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Käufers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

Ausschluss der Aktualisierungspflicht für digitale Elemente

Im vor-und-eigens-Dokument:

  • die Aktualisierungspflicht für die digitalen Elemente entgegen der gesetzlichen Grundregel ausgeschlossen wird.

In der verbindlichen Bestellung:

  • Die Aktualisierungspflicht für die digitalen Elemente wird entgegen der gesetzlichen Grundregel ausgeschlossen.

Zweifelsfrei vor-und-eigens-pflichtige Merkmale

Reparierter Unfallschaden

Im vor-und-eigens-Dokument:

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden aufweist

Perfekt wäre, den Unfallschaden präziser zu beschreiben, wenn Informationen dazu vorliegen, z.B.:

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden aufweist, dessen Umfang sich aus dem beigefügten damaligen Schadengutachten / aus der damaligen Reparaturrechnung ergibt

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug weist einen reparierten Unfallschaden auf.

oder

  • Das Fahrzeug weist einen reparierten Unfallschaden auf, dessen Umfang sich aus dem beigefügten damaligen Schadengutachten / aus der damaligen Reparaturrechnung ergibt.


Bitte den Passus zum Schadengutachten oder zur Reparaturrechnung streichen, wenn nur eines der beiden Dokumente vorliegt.

Unreparierte (Unfall-)Schäden, die über Gebrauchsspuren hinausgehen

Im vor-und-eigens-Dokument:

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug unreparierte Schäden aufweist, die über Gebrauchsspuren hinausgehen, insbesondere Tür vorn rechts große Delle, Stoßfänger hinten stark verschrammt, diverse Kratzer bis auf die Grundierung, diverse kleine Dellen.


In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug weist unreparierte Schäden auf, die über Gebrauchsspuren hinausgehen, insbesondere Tür vorn rechts große Delle, Stoßfänger hinten stark verschrammt, diverse Kratzer bis auf die Grundierung, diverse kleine Dellen.


Dabei bitte nicht alle beispielhaften Beschreibungen übernehmen, sondern zutreffende Beschreibungen eintragen.

Atypische Vornutzung

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf beabsichtigte Fahrzeug als Mietwagen / Fahrschulwagen /polizeilicher Streifenwagen / Taxi vorgenutzt wurde.

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug wurde als Mietwagen / Fahrschulwagen /polizeilicher Streifenwagen / Taxi vorgenutzt.

Dabei bitte nicht alle beispielhaften Vornutzungen übernehmen, sondern die zutreffende auswählen.

Erloschene Betriebserlaubnis

Im vor-und-eigens-Dokument

  • beim zum Kauf ausgesuchten Fahrzeug die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs wegen eines Chiptunings / wegen Tuningmaßnahmen / wegen unzulässigen Zubehörs erloschen ist.

In der verbindlichen Bestellung

  • Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs ist wegen eines Chiptunings / wegen Tuningmaßnahmen / wegen unzulässigen Zubehörs erloschen.

Dabei bitte nicht alle beispielhaften Gründe übernehmen, sondern den zutreffenden auswählen.

Unklarer Kilometerstand

Im vor-und-eigens-Dokument

  • beim Kilometerstand des zum Kauf ausgesuchten Fahrzeugs Unklarheiten bestehen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der angezeigte Kilometerstand nicht dem tatsächlichen Kilometerstand entspricht.

In der verbindlichen Bestellung

  • Beim Kilometerstand des Fahrzeugs bestehen Unklarheiten. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der angezeigte Kilometerstand nicht dem tatsächlichen Kilometerstand entspricht.

Mehr Vorbesitzer, als aus den Fahrzeugdokumenten hervorgeht

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug mehr Vorbesitzer hat, als aus der Zulassungsbescheinigung Teil II hervorgeht. Die genaue Zahl der Vorbesitzer ist unbekannt.

In der verbindlichen Bestellung

  • das Fahrzeug hat mehr Vorbesitzer, als aus der Zulassungsbescheinigung Teil II hervorgeht. Die genaue Zahl der Vorbesitzer ist unbekannt.

Wahrscheinlich vor-und-eigens-pflichtige Merkmale

Fehlende Anleitungen und Dokumente

Im vor-und-eigens-Dokument

  • für das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug das Benutzerhandbuch und die anderen beim Neuwagen mitgelieferten Anleitungen nicht mehr vorhanden sind.

In der verbindlichen Bestellung

  • Für das Fahrzeug sind das Benutzerhandbuch und die anderen beim Neuwagen mitgelieferten Anleitungen nicht mehr vorhanden.

Fehlende Fahrzeugschlüssel / Schlossfernbedienungen

Im vor-und-eigens-Dokument

  • für das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug nicht mehr alle beim Neuwagen mitgelieferten Fahrzeugschlüssel bzw. Schlossfernbedienungen vorhanden sind. Es ist/sind nur noch ___ Schlüssel bzw. Schlossfernbedienung(en) vorhanden.

In der verbindlichen Bestellung

  • Für das Fahrzeug sind nicht mehr alle beim Neuwagen mitgelieferten Fahrzeugschlüssel bzw. Schlossfernbedienungen vorhanden. Es ist/sind nur noch ___ Schlüssel bzw. Schlossfernbedienung(en) vorhanden.

Bitte die Anzahl der vorhandenen Schlüssel einfügen sowie die Singular- oder Pluralform anpassen.

Und für Vorsichtige

Ausstattungsdefizit im Vergleich zum Standard dieser Fahrzeugklasse (Beispiel: Kein Navi in jungem Premium-Fahrzeug

Im vor-und-eigens-Dokument

  • in dem zum Kauf ausgesuchten Fahrzeug entgegen dem üblichen Ausstattungsumfang kein Navigationsgerät verbaut ist.

In der verbindlichen Bestellung

  • In dem zum Kauf ausgesuchten Fahrzeug ist entgegen dem üblichen Ausstattungsumfang kein Navigationsgerät verbaut.

Das Navigationssystem ist hier nur ein Beispiel! Bitte Zutreffendes notieren.

Weniger Rest-HU als „HU neu“ jedenfalls bei jungen Gebrauchtwagen

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug abweichend von den bei Übergabe von Gebrauchtwagen üblichen 24 Monaten eine Restdauer der Gültigkeit der Hauptuntersuchung von xx Monaten aufweist.

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug weist abweichend von den bei Übergabe von Gebrauchtwagen üblichen 24 Monaten eine Restdauer der Gültigkeit der Hauptuntersuchung von xx Monaten auf.

Hier bitte die Anzahl der Monate eintragen.

Neuwagen

Zweifelsfrei „vor-und-eigens-pflichtig

Reparierter Transportschaden

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug einen reparierten Transportschaden aufweist.

Perfekt wäre, wenn der Transportschaden präziser beschrieben wird, wenn Informationen dazu vorliegen, z.B.

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug einen reparierten Transportschaden aufweist, dessen Umfang sich aus dem beigefügten Schadengutachten / aus der beigefügten internen Reparaturrechnung ergibt.

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug weist einen reparierten Transportschaden auf.

oder

  • Das Fahrzeug weist einen reparierten Transportschaden auf, dessen Umfang sich aus dem beigefügten Schadengutachten / aus der beigefügten internen Reparaturrechnung ergibt.

Re-Import mit im Vergleich zu für den deutschen Markt vorgesehenen Fahrzeugen reduziertem Ausstattungsumfang

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug ein Re-Import-Fahrzeug ist, das im Vergleich zu für den deutschen Markt vorgesehenen Fahrzeugen einen reduzierten Ausstattungsumfang aufweist. Insbesondere ist nicht vorhanden ____ .

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug ist ein Re-Import-Fahrzeug, das im Vergleich zu für den deutschen Markt vorgesehenen Fahrzeugen einen reduzierten Ausstattungsumfang aufweist. Insbesondere ist nicht vorhanden ___ .

Die wesentlichen fehlenden Ausstattungsdetails bitte benennen.

Re-Import mit wegen einer Zulassung im Ursprungsland bereits laufender Garantiezeit

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug ein Re-Import-Fahrzeug ist, das im Ursprungsland bereits am xx.xx.xxxx zugelassen war. An diesem Tag begann die Herstellergarantie. Sie ist also um die Zeit seit der Zulassung im Ursprungsland verkürzt.

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug ist ein Re-Import-Fahrzeug, das im Ursprungsland bereits am xx.xx.xxxx zugelassen war. An diesem Tag begann die Herstellergarantie. Sie ist also um die Zeit seit der Zulassung im Ursprungsland verkürzt.

Datum bitte eintragen

Tageszulassung

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug eine Tageszulassung aufweist, die auf den xx.xx.xxx datiert. An diesem Tag begann die Herstellergarantie. Sie ist also um die Zeit seit der Tageszulassung verkürzt.

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug weist eine Tageszulassung auf, die auf den xx.xx.xxx datiert. An diesem Tag begann die Herstellergarantie. Sie ist also um die Zeit seit der Tageszulassung verkürzt.

Datum bitte eintragen.

Mehr als 12 Monate zwischen Produktion und Verkauf

Der Rechtsprechung des BGH (siehe obiges Zitat aus dem Urteil aus 2003) folgend gilt ein Pkw nicht mehr als fabrikneu, wenn zwischen Produktion und Verkauf mehr als 12 Monate liegen. Der Gedanke dahinter ist das Risiko von beim Verkauf nicht erkannten Standschäden.

Wenn ein Neuwagen länger als 12 Monate gelagert wurde, ist er also nicht mehr fabrikneu. Ein häufiger Fehler ist, dass er nun als Gebrauchtwagen angesehen und verkaufsseitig so behandelt wird. Ist er aber unbenutzt, ist das zweifelsfrei falsch, siehe oben.

Jedoch ist die lange Standzeit beim Verkauf an einen Verbraucher ohne Zweifel ein „vor und eigens“-pflichtiges Merkmal dieses Neuwagens.

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug bereits in xx.xxxx produziert wurde, mithin eine Standzeit seit der Produktion von mehr als 12 Monaten aufweist

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug wurde bereits in xx.xxxx produziert, mithin weist es eine Standzeit seit der Produktion von mehr als 12 Monaten auf

Nicht mehr modellaktuell

Unabhängig von der Standzeit, denn das kann ja auch schon bei relativ kurzer Standzeit geschehen, kommt es vor, dass das vom Käufer ins Auge gefasste Fahrzeug nicht mehr modellaktuell ist, weil ein Facelift oder gar ein Modellwechsel stattgefunden hat. Dann ist nach der Rechtsprechung des BGH (siehe obiges Zitat aus dem Urteil aus 2003) ein unbenutztes Fahrzeug zwar nicht mehr fabrikneu, aber immer noch neu.

Auch das ist beim Verkauf an einen Verbraucher ohne Zweifel ein „vor und eigens“-pflichtiges Merkmal.

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug nicht mehr modellaktuell ist.

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug ist nicht mehr modellaktuell.

Wahrscheinlich vor-und-eigens-pflichtig

Abweichungen des gekauften Fahrzeugs im Vergleich zum Vorführwagen oder dem in der Ausstellung gezeigten Musterfahrzeug

Im vor-und-eigens-Dokument

  • sich das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug in folgenden wesentlichen Punkten vom im Zusammenhang mit diesem Kauf zur Verfügung gestellten Vorführfahrzeug unterscheidet: 173 KW Leistung statt 245 KW, Keine Standheizung, keine Massagesitze, Textilposter statt Lederpolster, schwarz ohne Perleffekt

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug unterscheidet sich in folgenden wesentlichen Punkten vom im Zusammenhang mit diesem Kauf zur Verfügung gestellten Vorführfahrzeug: 173 KW Leistung statt 245 KW, keine Standheizung, keine Massagesitze, Textilposter statt Lederpolster, schwarz ohne Perleffekt

Achtung: Hier sind nur Beispiele eingefügt. Bitte auf die konkreten Abweichungen anpassen.

Variante: Bei Fahrzeugen, die es nur in verschiedenen Ausstattungspaketen gibt, hat der Verbraucher die Version „Top“ Probe gefahren, kauft aber nun die Version „Medium“.

Im vor-und-eigens-Dokument

  • sich das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug wie folgt vom im Zusammenhang mit diesem Kauf zur Verfügung gestellten Vorführfahrzeug unterscheidet: Probe gefahren wurde das Modell mit der höchsten Ausstattungsstufe „Top“, zum Kauf vorgesehen ist die darunter positionierte Ausstattungsstufe „Medium“ (siehe ausgehändigte Ausstattungsliste)

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug unterscheidet sich in folgenden wesentlichen Punkten vom im Zusammenhang mit diesem Kauf zur Verfügung gestellten Vorführfahrzeug: Probe gefahren wurde das Modell mit der höchsten Ausstattungsstufe „Top“, zum Kauf vorgesehen ist die darunter positionierte Ausstattungsstufe „Medium“ (siehe ausgehändigte Ausstattungsliste)

Achtung, Top und Medium sind nur Beispielsnamen!

Neuwagen und Gebrauchtwagen

Fehler in Annonce korrigieren

Im vor-und-eigens-Dokument

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug entgegen dem Inhalt der Annonce das folgende dort versehentlich aufgelistete Ausstattungsmerkmal nicht hat: ___

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug hat entgegen dem Inhalt der Annonce das folgende dort versehentlich aufgelistete Ausstattungsmerkmal nicht: ___

Neu- und Gebrauchtwagen: Hagelschaden

Mehrfach wurden wir gefragt, wie ein beseitigter Hagelschaden einzuordnen ist, sei es am Neuwagen, sei es am Gebrauchtwagen.

Uns ist zwar kein Urteil des BGH zum Hagelschaden bekannt, doch steht es außer Zweifel, dass der BGH einen Hagelschaden genauso behandeln würde, wie einen Unfallschaden. Denn warum Blech verformt wurde, dürfte im Hinblick auf Reparaturqualitätsrisiken, die ein Gebrauchtwagenkäufer fürchtet, herzlich gleichgültig sein.

Erst recht wird ein Neuwagenkäufer nicht wollen, dass das Fahrzeug bereits Schäden im Blech hatte.

Reparierter Hagelschaden

Im vor-und-eigens-Dokument:

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug einen reparierten Hagelschaden aufweist.

Perfekt wäre, den Hagelschaden präziser zu beschreiben, wenn Informationen dazu vorliegen, z.B.:

  • das zum Kauf ausgesuchte Fahrzeug einen reparierten Hagelschaden aufweist, dessen Umfang sich aus dem beigefügten damaligen Schadengutachten / aus der damaligen Reparaturrechnung ergibt

In der verbindlichen Bestellung

  • Das Fahrzeug weist einen reparierten Hagelschaden auf

Oder

  • Das Fahrzeug weist einen reparierten Hagelschaden auf, dessen Umfang sich aus dem beigefügten damaligen Schadengutachten / aus der damaligen Reparaturrechnung ergibt.

Bitte den Passus zum Schadengutachten oder zur Reparaturrechnung streichen, wenn nur eines der beiden Dokumente vorliegt.